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Deine ESG-Kriterien

Nachhaltigkeit für Unternehmen nach ESG-Kriterien

Den Ausgangspunkt der europäischen und deutschen Nachhaltigkeitspolitik bildet das Pariser Klimaabkommen der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2015. Sowohl die Europäische Union als auch die Bundesrepublik Deutschland sind diesem Abkommen beigetreten und haben sich damit verpflichtet, ihre Politiken am Ziel der Nachhaltigkeit auszurichten. Zugleich haben sie sich den ebenfalls im Jahre 2015 festgelegten Sustainable Development Goals (SDGs) der UN-Agenda 2030 unterworfen, die unter Ziel Nr. 13 die Mitgliedstaaten verpflichten, Maßnahmen zum Klimawandel in ihre Politiken, Strategien und Planungen zu integrieren.

Dabei geht es um folgende Aspekte:

Umwelt

= E für Environmental

Soziales

= S für Social

Unternehmensführung

= G für Governance

Es gibt insgesamt 17 Ziele für die nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs). Dabei entspricht die deutsche Strategie dem Bestreben der Europäischen Union, private Finanzmittel in nachhaltige Investitionen zu leiten.

Denn Umweltschäden finden nicht an den Finanzmärkten, sondern in der Realwirtschaft statt, d.h. dort, wo produziert und konsumiert wird, wo Ressourcen verbraucht und Schadstoffe emittiert werden. So verwundert es nicht, dass in der Realwirtschaft etwa der Gebäudesektor/Immobiliensektor klar als einer der Haupttreiber des CO2-Verbrauchs identifiziert wurde. So sind rund 40 % des momentanen Energieverbrauchs in der EU auf die Immobilienwirtschaft zurückzuführen. Um solchen Zahlen entgegenzuwirken, wurden die drei Nachhaltigkeitskriterienökologisch, sozial, ethisch – sowie die EU-Taxonomie-Verordnung eingeführt.

In der Folge kann davon ausgegangen werden, dass die Einhaltung von ESG-Kriterien künftig maßgeblich in die Immobilienbewertung bzw. Kreditfähigkeit einfließen wird.

ESG hat eine Schlüsselrolle in der strategischen Ausrichtung von Unternehmen eingenommen. Diese Kriterien betreffen etwa folgende Themenbereiche:

E wie Environment (Umwelt)

Dies betrifft Themen zur Energieeffizienz und zum Klima- bzw. Umweltschutz. Es geht hier zum Beispiel um

  • Klimaneutrale Immobilien & Dekarbonisierung
  • Grünflächenanteile
  • Grüne Mietverträge
  • Nutzung erneuerbarer Energien & Ressourcenschonung
  • Wärmeeffizienz
  • Wasser- & Abfallmanagement
  • Kreislaufwirtschaft

S wie Social (Soziales)

Hier sind Aspekte zur Arbeitssicherheit, gesellschaftlichem Engagement und Gesundheitsschutz angesprochen. Zudem muss man das Thema aus zwei Dimensionen betrachten. Die erste Dimension richtet sich nach innen (in das Unternehmen) und betrifft unter anderem Bereiche wie:

  • Work-Life-Balance
  • Diversität
  • Inklusion

Die zweite Dimension richtet sich nach außen an die Gemeinschaft und hat demnach einen großen Einfluss auf die Immobilienwirtschaft. Maßgebend ist hierbei die Frage nach dem Mehrwert eines Gebäudes für die Allgemeinheit oder der Qualitätssteigerung für die Nachbarschaft. Darunter fallen folglich Aspekte wie:

  • Sozialer Wohnungsbau
  • Seniorenwohnen & studentisches Wohnen
  • Kommunale Entwicklung
  • Barrierefreiheit, Benutzerfreundlichkeit
  • Sicherheit im Gebäude
  • Frei zugängliche Mobilitätsangebote

G wie Governance (Unternehmensführung)

Governance steht für eine nachhaltige Unternehmensführung, mithin für Kontroll- und Steuerungsprozesse, Reputationsmanagement sowie Unternehmenswerte und Anlegerschutz. Beispiele sind

  • Ausschlusskriterien wie z.B. Prostitution oder Kinderarbeit
  • Governance-Richtlinien
  • Nachhaltigkeitsmanagement
  • Verzielung gemäß Nachhaltigkeitskriterien
  • Werte-Management
  • Compliance & Transparenz

SDG Nr. 17 formuliert als Ziel explizit das Eingehen von Partnerschaften zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele. Insofern könnten die Geschäftsmodelle von Bidirex® unterstützende Maßnahmen etwa für die Immobilienwirtschaft bei der Umsetzung der ESG-Kriterien darstellen; denn das Vernetzen bzw. permanente Mitdenken von Bereichen wie

erfolgen in der Praxis noch viel zu selten.

Berichtspflichten für Unternehmen

Gegenwärtig müssen Unternehmen von öffentlichem Interesse (sog. PIEs) in ihren (Konzern-)Lageberichten diverse Angaben zu nichtfinanziellen Aspekten in einer nichtfinanziellen Erklärung kommunizieren. Diese Berichtspflicht hat ihren Ursprung in der EU-Richtlinie 2014/95/EU (sogenannte „CSR-Richtlinie“) bzw. deren Umsetzung in deutsches Recht.

In Ergänzung zur CSR-Richtlinie wurde mit der EU Sustainable Finance Taxonomie am 18. Juni 2020 ein System zur Klassifizierung von Geschäftsaktivitäten in „ökologisch nachhaltige“ Tätigkeiten entwickelt (EU-Verordnung 2020/852; „EU-Taxonomie-Verordnung“). Die EU-Taxonomie-Verordnung gilt für die nichtfinanzielle Erklärung abhängig von Umweltzielen ab dem 1. Januar 2022 bzw. dem 1. Januar 2023, so dass Angaben von den Unternehmen bereits für das Geschäftsjahr 2021 zu erheben und zu berichten sind.

In der EU-Taxonomie-Verordnung werden die folgenden sechs Umweltziele verfolgt:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaf
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die in den Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie fallenden Unternehmen (große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen) müssen im Rahmen der nichtfinanziellen Erklärung angeben, inwieweit ihre Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig anzusehen sind. Hierdurch werden Kapitalgeber in die Lage versetzt, den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition beurteilen können. So haben Nicht-Finanzunternehmen laut der Verordnung den Anteil ihrer Umsatzerlöse anzugeben, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Sie haben ferner den Anteil ihrer Investitionsausgaben (CAPEX) und, soweit zutreffend, den Anteil der Betriebsausgaben (OPEX) offenzulegen, die mit derartigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. „Ökologische Nachhaltigkeit“ orientiert sich an in der Verordnung definierten Umweltzielen. Mit der Berichtspflicht wird somit eine klare Verbindung zwischen finanziellen und nichtfinanziellen Informationen geschaffen.

Im Juni 2022 erzielten die Vertreter des Europäischen Ministerrats und des Europäischen Parlaments im Trilog eine politische Einigung über die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD). Die CSRD wurde nun am 10. November 2022 durch das EU-Parlament angenommen.

Betroffen von dieser Berichterstattungspflicht sind große Kapital- und denen über § 264a HGB gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften. Wie in der Einigung im Trilog-Prozess Ende Juni beschlossen,

  • werden die neuen Berichterstattungserfordernisse von den schon bislang nach den §§ 289b und 315b HGB verpflichteten großen kapitalmarktorientierten Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeitenden bereits 2024 anzuwenden sein;
  • haben ab dem Geschäftsjahr 2025 nun auch alle großen Unternehmen in der EU Daten über die Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf Menschen und den Planeten und alle Nachhaltigkeitsrisiken, denen sie ausgesetzt sind, offenlegen;
  • sind ab 2026 dann auch kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet;
  • müssen Nicht-EU-Unternehmen mit erheblicher Tätigkeit in der EU (mit einem Umsatz von über 150 Mio. EUR in der EU) ebenfalls die Anforderungen erfüllen;
  • ist in Art. 19a Abs. 3 der RL eine Übergangsfrist bis 2028 in dem Richtlinientext für mittelbar betroffene Unternehmen (die in der Lieferkette von verpflichteten Unternehmen sind) vorgesehen: Für den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette verfügbar sind, muss das Unternehmen erläutern, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette zu erhalten, es ist zu begründen, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten, und das Unternehmen muss seine Pläne erläutern, um künftig die erforderlichen Informationen einzuholen. Aufgrund dieser hohen Anforderungen an die Abgabe einer unvollständigen Berichterstattung dürfte aber davon auszugehen sein, dass dies möglichst von den Unternehmen vermieden wird, was bedeutet, dass die mittelbar betroffenen Unternehmen sich ebenfalls auf das Jahr 2025, ggf. sogar schon 2024 einstellen müssen, um nötige Informationen zuzuliefern.

Inhaltlich soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowohl die Wirkungen des Umfelds auf das Unternehmen („Outside-In“-Perspektive) als auch die Auswirkungen des Unternehmens auf sein Umfeld („Inside-Out“-Perspektive) abdecken.

Bei konkreten Verstößen gegen die Nachhaltigkeitsberichtserstattung drohen den Unternehmen Sanktionen, welche von öffentlichen Erklärungen bis hin zu Ordnungsgeldern reichen.

Vorliegend können von den diversen Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten betroffenen Unternehmen, die in Kooperation mit Unternehmen vorgenommenen Maßnahmen (SDG Nr. 17: Kooperationen zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen) zur Erfüllung von ESG-Kriterien nennen und dabei die Wirkungen Outside-In und Inside Out darlegen.

Bei einer Kooperation mit Bidirex® können folgende Wirkungen festgehalten werden:

Outside-In-Wirkungen

(von Bidirex® an Kooperationspartner einschließlich der Nutzung bei dessen Kunden):

    • Informationsdisplay im Hauseingang
      • wichtige und aktuelle Informationen ausstrahlen (lassen), die Themen der Sicherheit im Gebäude wie etwa
        • Notarzt- und Polizeirufnummern,
        • Kontaktdaten des Hausverwalters,
        • Informationen über abgeschlossene Haustüre und Fenster
      • und frei zugängliche Mobilitäts- und Logistikangebote wie etwa
        • Kurse,
        • Fahrzeiten öffentlicher Verkehrsmittel,
        • Mitteilung regionaler Veranstaltungen,
        • städtische Mitteilungen, etc.) zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur,
        • Reservierungsmöglichkeit von Elektroladestationen vor dem Gebäude z.B. mittels QR-Codes bzw. App,
      • das Ablesen von Zählern (Strom, Wasser, Gas) und die Mitteilung über einen QR-Code,
      • die Information über den Energieverbrauch des Gebäudes,
      • die Aufklärung zu Energiesparmaßnahmen,
      • die Anzeige von Öffnungszeiten und Kontaktdaten von örtlichen Behörden,
      • Information über Müllentsorgung,
      • Angebote in Form von Einkaufs- und Ladegutscheinen bzw. neuer Versicherungen und
      • Wetter- und Nachrichteninformationen betreffen

Inside-Out-Wirkung

  • Ermöglichung an Kunden, ihr Leben ökologisch nachhaltiger auszurichten:
    • Dies gilt im geschäftlichen Bereich für Kundenunternehmen im Sinne der Nutzung von Elektromobilität und Photovoltaikanlagen einschließlich aller sozialer Komponenten für ihre Mitarbeiter und Kunden/Mieter. Dies gilt auch bzgl. aller oben genannter Punkte bei den Outside-In-Wirkungen.
    • Im Bereich von Endkunden/Mietern gilt dies gleichermaßen im privaten Bereich, d.h. die Nutzung von Elektromobilität und Photovoltaikanlagen für den eigenen Bedarf einschließlich aller sozialer Komponenten der Informationsplattform und der diversen Angebote an Elektromobilität, Energieeinsparmaßnahmen und vergünstigter/rabattierter Produktangebote. Dies gilt auch bzgl. aller oben genannter Punkte bei den Outside-In-Wirkungen.