Hinweisgeberschutz

Richtlinie zum Hinweisgeberschutzsystem

Das Hinweisgeberschutzgesetz (kurz HinSchG) regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen.

Das Gesetz gilt für Meldungen und die Offenlegungen von Informationen entsprechend § 2 HinSchG, wie u. a.:

  1. Verstöße die strafbewehrt sind,
  2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union,
  3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft,
  4. Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen,
  5. Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft.

Eine gesamte Auflistung von § 2 HinSchG ist als Anlage 1 beigefügt.

Wir haben in unserem Unternehmen Herrn Oliver Offenburger als Meldestelle etabliert. Es stehen folgende Meldekanäle zur Verfügung:

Schriftliche Meldungen richten Sie an hinweisgeber@eye-i4.de. Telefonische Meldungen richten Sie an die Meldehotline 077216972404. Der Erhalt der Meldung wird Ihnen umgehend von der Meldestelle bestätigt.